Vereinssatzung

Pegnitz-Kicker Nürnberg e.V. 

SATZUNG 

vom 12.06.1991 

(in der durch die Mitgliederversammlung vom 04.09.1991 geänderten Fassung) 

Inhaltsverzeichnis 

Abschnitt A: Allgemeines 

§ 1 Name, Sitz 
§ 2 Zweck des Vereins 
§ 3 Vereinsjahr 

Abschnitt B: Mitgliedschaft 

§ 4 Mitgliedsarten 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Abschnitt C: Organisation 

§ 8 Organe des Vereins 
§ 9 Vorstand 
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes 
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 
§ 13 Mitgliederversammlung 
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung 
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Abschnitt D: Schlußbestimmungen 

§ 17 Auflösung des Vereins 
§ 18 Inkrafttreten 

Abschnitt A: Allgemeines 

§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft 

  1. Der am 12.06.1991 gegründete Verein führt den Namen 
    PEGNITZ-KICKER NÜRNBERG e.V. 
    Und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen. 
  2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg 
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- und Sportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände.  

§2 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuergünstige Zwecke” der Abgabenordnung 
    Er erstrebt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Sport und Spiel 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.  
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat. 
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.  

§ 3 Vereinsjahr 

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr 

Abschnitt B: Mitgliedschaft 

§ 4 Mitgliedsarten 

  1. Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder. 
  2. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich einer Abteilung angeschlossen haben und dort aktiv Sport betreiben 
  3. Passive Mitglieder sind diejenigen, die dem Verein angehören, ohne aktiv Sport zu betreiben. 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.  
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.  
    Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. 
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Bewerber erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid. Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des Monats, der dem Aufnahmebescheid-Datum folgt.  
    Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung), Austritt oder Ausschluss.  
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.  
    Die Austrittserklärung muss spätestens einem Monat vor Jahresende bei der Vorstandschaft des Vereins eingehen.  
    Die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende.  
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es  
    a) die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt, 
    b) mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag trotzt Mahnung in Verzug ist, 
    c) den Verein geschädigt oder sonst gegen Vereinsinteressen schwerwiegend verstoßen hat, 
    d) sich eines groben unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.  
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.  

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

  1. Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Ferner werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.  
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.  

Abschnitt C: Organisation 

§ 8 Organe des Vereins 

  1. Die Organe des Vereins sind:  
    a) der Vorstand 
    b) die Mitgliederversammlung 

§ 9 Vorstand 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus 
    a) dem 1. Vorsitzenden 
    b) dem 2. Vorsitzenden 
    c) dem Kassier 
    d) dem Schriftführer 
    e) dem Sportwart. 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes alleine Vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB). Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 2.000,– die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.  

§10 Zuständigkeit des Vorstandes 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.  
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 
    c) Vorbereitung des Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes 
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern 

§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausscheidens einen Nachfolger wählen.  

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit Wochenfrist einberufen wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.  
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des jeweiligen Stellvertreters.  

§ 13 Mitgliederversammlung 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.  
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; 
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; 
    c) Entlastung des Vorstands 
    d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr 
    e) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung  

  1. Einmal pro Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied erhält eine schriftliche Einladung.  
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.  
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliedsversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.  

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem 1. Kassier geleitet.  
    Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter 
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.  
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.  
  4. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.  
  5. Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. 
  6. Erhält bei Wahlen keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.  
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.  

Abschnitt D: Schlussbestimmungen 

§ 17 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, unter Beachtung von Paragraph 16 Abs. 5. 
  2. Dazu muss dem Vorstand ein schriftlicher Antrag zur Auflösung des Vereins vorgelegt werden, der von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet worden ist.  
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Nürnberg (Paragraph 2 Abs. 4). 
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

§18 Inkrafttreten 

  1. Die vorstehende Satzung wurde beschlossen durch die Gründungsversammlung am 12.06.1991. Sie tritt in Kraft mit Eintragung in das Vereinsregister.  

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